Das Prüfungsverfahren regelt sich nach dem Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens – Akademie-Abkommen – vom 30. Juni 1992 (AllMBl S. 563) und nach der POEich in der jeweils geltenden Fassung.
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Das Prüfungsverfahren regelt sich nach dem Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens – Akademie-Abkommen – vom 30. Juni 1992 (AllMBl S. 563) und nach der POEich in der jeweils geltenden Fassung.