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# § 5 NW_31423 (Nordrhein-Westfalen) — Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen

Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Berufung der Professorinnen und Professoren sowie die diese vorbereitenden Maßnahmen werden die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen wahrgenommen. Dies gilt auch für die Entlassung und Versetzung in den Ruhestand, für Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandeintritts und Abordnungen und Versetzungen.

(2) Die Befugnis, Auswahlverfahren für Dozentinnen und Dozenten durchzuführen, wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen wahrgenommen. Im Übrigen gilt § 20 Absatz 5 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_31423 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31423/5

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