(1) Die Leistungen sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten:
sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 14-15 Punkte,
gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= 11-13 Punkte,
befriedigend
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
= 8-10 Punkte,
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= 5-7 Punkte,
mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
= 2-4 Punkte,
ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
= 0-1 Punkt.
(2) Eine Bewertung mit Zwischennoten oder -punktzahlen ist unzulässig.
(3) Die Bewertung der Leistungen in der Rettungssanitäterausbildung und -prüfung richtet sich abweichend von Absatz 1 nach den entsprechenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer.
Kapitel 2
Ausbildung