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§ 5 NW_31422 (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der Leistungen

Fn 2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leistungen sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten:

sehr gut

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 14-15 Punkte,

gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= 11-13 Punkte,

befriedigend

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

= 8-10 Punkte,

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

= 5-7 Punkte,

mangelhaft

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

= 2-4 Punkte,

ungenügend

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

= 0-1 Punkt.

(2) Eine Bewertung mit Zwischennoten oder -punktzahlen ist unzulässig.

(3) Die Bewertung der Leistungen in der Rettungssanitäterausbildung und -prüfung richtet sich abweichend von Absatz 1 nach den entsprechenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer.

Kapitel 2

Ausbildung