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§ 16 NW_31422 (Nordrhein-Westfalen) — Mündliche Prüfung

Fn 2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Der Vorsitz hat darauf hinzuwirken, dass die Beamtin oder der Beamte in geeigneter Weise befragt wird. Die durchschnittliche Dauer der mündlichen Prüfung für jeden Prüfling soll in der Regel nicht mehr als 20 Minuten betragen.

(2) Die mündliche Prüfung ist vom gesamten Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 Absatz 1 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn sie ohne Rundung mit mindestens 5,00 Punkten bewertet wird.

(3) Nach der Bewertung ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.