(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.
(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung, insbesondere nach der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2014 (GV. NRW. S. 278) in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt.