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§ 11 NW_31421 (Nordrhein-Westfalen) — Abschluss des Anerkennungsverfahrens

Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens erwirbt die Antragstellerin oder der Antragssteller die Befähigung für die einschlägige Laufbahn. Andernfalls ist der Antrag abzulehnen.