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# § 10 NW_31421 (Nordrhein-Westfalen) — Einstellung

Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anerkennung der Qualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung ins Beamtenverhältnis. Die vorstehenden Regelungen lassen Auswahlverfahren für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis unberührt. Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis kann die zuständige Behörde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlangen, dass sie oder er die dem Anerkennungsbescheid zu Grunde liegenden Unterlagen im Original vorlegt.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_31421 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31421/10

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