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# § 16 NW_31411 (Nordrhein-Westfalen) — Rückforderung

KInvFöG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land fordert die nach diesem Gesetz gezahlten Mittel zurück, wenn

1. der Bund Finanzhilfen vom Land gemäß § 8 oder § 15 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes zurückfordert oder

2. ein Verstoß gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes ergangene Bescheide vorliegt.

(2) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich

1. für die Finanzhilfen gemäß § 1 Absatz 1 nach § 8 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und

2. für die Finanzhilfen gemäß § 10 Absatz 1 nach § 10 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen.

(3) Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn Rückforderungsansprüche nicht innerhalb eines Jahres nach Erhalt der für die Finanzhilfen nach § 1 Absatz 1 in § 8 und für die Finanzhilfen nach § 10 Absatz 1 in § 15 genannten Unterlagen gegenüber dem jeweiligen Empfänger geltend gemacht werden. Satz 1 gilt nicht, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch begründen, oder der Bund seinen Rückforderungsanspruch geltend macht. In diesem Fall endet die Rückforderungsfrist mit Ablauf eines Jahres nach Bekanntwerden der Tatsache oder nach Geltendmachung des Anspruchs durch den Bund.

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Zitiervorschlag: § 16 NW_31411 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31411/16

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