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# § 12 NW_31411 (Nordrhein-Westfalen) — Beschleunigung der Investitionen

KInvFöG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Haushaltsjahr 2017 können Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden und Kreise für nach diesem Kapitel geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen behandelt werden. Sie bedürfen dann der vorherigen Zustimmung des Rates oder des Kreistages. Insoweit finden § 81 und § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für Gemeinden und § 53 Absatz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 81 und § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für Kreise keine Anwendung. Sofern für die Haushaltsjahre 2017/2018 ein Doppelhaushalt gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen wurde, gelten die vorausgegangenen Sätze auch für das Jahr 2018.

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Zitiervorschlag: § 12 NW_31411 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31411/12

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