(1) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst Häfen in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln, in denen Seeschiffe anlegen.
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58).
(3) Das Gebiet der Häfen bestimmt sich nach den jeweils durch die zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten „Ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen“ (Hafenverordnungen) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für nicht bekanntgemachte Häfen gilt diese Verordnung entsprechend.