nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 NW_31298 (Nordrhein-Westfalen) — Zeugnisse

WPrZÖGW-VO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Weiterbildungsermächtigte stellt über die bei ihr oder bei ihm abgeleistete Tätigkeit ein Zeugnis aus.

(2) Das Zeugnis muss Angaben über

1. das Beschäftigungsverhältnis an der Weiterbildungsstätte,

2. die Beschäftigungszeit,

3. die Verteilung der Beschäftigungszeit im Hinblick auf wahrgenommene Funktionen oder Aufgaben und

4. Zeiten einer Unterbrechung (§ 3 Absatz 5)

enthalten. Der Weiterbildungsgang muss schriftlich dargelegt sein. Hierfür sind die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausführlich zu schildern, nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang aufzuführen und zu beurteilen.

(3) Zeugnisse, die im Rahmen einer zahnärztlichen Weiterbildung für ein anderes Gebiet ausgestellt worden sind, gelten als Zeugnisse im Sinne des Absatzes 1.

Teil 2

Prüfung

---

Zitiervorschlag: § 6 NW_31298 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
