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§ 14 NW_31298 (Nordrhein-Westfalen) — Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis, Ordnungsverstoß

WPrZÖGW-VO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Falle des Rücktritts von der Prüfung für ein Prüfungsfach ohne Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

(2) Treten die oder der zu Prüfende aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung für ein Prüfungsfach zurück, so gilt diese Prüfung als nicht unternommen.

(3) Eine Prüfung gilt auch als nicht unternommen, wenn Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach Anhörung der oder des zu Prüfenden die Prüfung abbrechen, weil sie wegen einer Erkrankung der oder des zu Prüfenden oder aus einem von den zu Prüfenden nicht zu vertretenden Grund nicht sachgerecht durchführbar ist.