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# § 3 NW_31295 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsstätten

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung wird an Ausbildungsstätten für Desinfektorinnen und Desinfektoren durchgeführt, die staatlich anerkannt sind.

(2) Eine Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren ist staatlich anzuerkennen, wenn sie

1. von einer Biologin, einem Biologen, einer Ärztin, einem Arzt oder einer Leitungskraft mit vergleichbarer fachlicher Qualifikation geleitet wird,

2. über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht nach Anlage 1 verfügt,

3. je Lehrgang für die praktische Ausbildung nach dem Unterrichtsplan über mindestens 20 Ausbildungsplätze unter Anleitung verfügt,

4. eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Ausbildung im Unterrichtsplan und in der Lehrgangsordnung nachweist,

5. über die für die Ausbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen und die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Voraussetzungen und

6. über einen Kooperationsvertrag mit einem mikrobiologischen Labor verfügt, das humanpathogene Erreger diagnostiziert.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_31295 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/3

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