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§ 15 NW_31295 (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie ohne erneute Teilnahme an einem Lehrgang einmal wiederholen. Das Landesprüfungsamt bestimmt den Prüfungstermin.