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# § 15 NW_31293 (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der Prüfungsleistungen

APO-SMA  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern unbeschadet der § 12 Absatz 4 und § 19 Absatz 1 wie folgt:

1

=

sehr gut

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

2

=

gut

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

3

=

befriedigend

=

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5

=

mangelhaft

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

6

=

ungenügend

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Hierzu werden die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mit 50 Prozent berücksichtigt. Dabei lautet die Gesamtnote:

,,sehr gut“

bei Werten unter 1,5,

,,gut“

bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,

,,befriedigend“

bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,

,,ausreichend“

bei Werten von 3,5 bis unter 4,5,

,,nicht bestanden“

ab 4,5.

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Zitiervorschlag: § 15 NW_31293 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/15

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