(1) Sozialmedizinische Assistentinnen und Sozialmedizinische Assistenten (SMA) werden als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ärztinnen und Ärzte in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften der unteren Gesundheitsbehörde in der Gesundheitsvorsorge, der Gesundheitshilfe, der Epidemiologie und des Berichtswesens tätig.
(2) Die Ausbildung zur sozialmedizinischen Assistentin/zum sozialmedizinischen Assistenten soll zu verantwortlicher Mitwirkung bei Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Gesundheitsgefährdungen, Krankheiten und Behinderungen befähigen.