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# § 5 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Verwaltungsrates

kvw  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1Der Verwaltungsrat beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere

1. die Satzung und ihre Änderungen,

2. der Beschluss über die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Leiterin/des Leiters der Kassen und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers,

3. die Aufnahme, Kündigung und vorzeitige Entlassung freiwilliger Mitglieder,

4. die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin/eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,

5. die Zustimmung zum Erlass von Durchführungsvorschriften,

6. die Anhörung zur Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers und

7. die Erklärung über das Einvernehmen zu Satzungsregelungen der kvw-Zusatzversorgung in Fragen der Organisation und der Finanzverfassung.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/5

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