nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 47 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Verwaltung der Versorgungsrücklage

kvw  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Die Versorgungskassen können als Treuhänderin die vom Mitglied gebildete Versorgungsrücklage in einem thesaurierenden Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in der jeweils geltenden Fassung verwalten. 2Sie zeichnen dazu in Höhe der von den Mitgliedern geleisteten Zuführungen Fondsanteile und verwalten diese für die einzelnen Mitglieder.

(2) Das Mitglied kann seine Fondsanteile wie folgt schriftlich von der kvw-Beamtenversorgung zurückfordern:

1. bis zu einer Million Euro Kurswert unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Monatsende,

2. bis zu fünf Millionen Euro Kurswert unter Wahrung einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsende und

3. darüber hinausgehende Beträge unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Quartalsende.

---

Zitiervorschlag: § 47 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/47

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
