(1) 1Die Versorgungskassen können als Treuhänderin die vom Mitglied gebildete Versorgungsrücklage in einem thesaurierenden Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in der jeweils geltenden Fassung verwalten. 2Sie zeichnen dazu in Höhe der von den Mitgliedern geleisteten Zuführungen Fondsanteile und verwalten diese für die einzelnen Mitglieder.
(2) Das Mitglied kann seine Fondsanteile wie folgt schriftlich von der kvw-Beamtenversorgung zurückfordern:
1. bis zu einer Million Euro Kurswert unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Monatsende,
2. bis zu fünf Millionen Euro Kurswert unter Wahrung einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsende und
3. darüber hinausgehende Beträge unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Quartalsende.