(1) 1Mit Zustimmung des Verwaltungsrates kann für den Bereich der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft bis zur Höhe der vierfachen durchschnittlichen Monatsausgaben für Beihilfeaufwendungen und Verwaltungskosten eine Rücklage gebildet werden. 2Der Durchschnitt der Monatsausgaben ermittelt sich dabei nach den im jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr angefallenen Beihilfeaufwendungen und Verwaltungskosten.
(2) 1Die Rücklage dient vorrangig der Sicherung einer ausreichenden Liquidität. 2Darüber hinaus kann sie dazu eingesetzt werden, eine möglichst gleichmäßige jährliche Belastung der Mitglieder durch die Umlage zu erreichen.
(3) In die Rücklage fließen außer den Zuführungen aus Umlagen (§ 42) bis zum Erreichen der Obergrenze auch die Vermögenserträgnisse.
(4) 1Überschüsse aus dem Verwaltungskostenbeitrag sind einer Verwaltungskostenrücklage zuzuführen. 2Die Bestände dieser Rücklage dienen zum Ausgleich künftiger Unterdeckungen bei den Verwaltungskosten.