1Die Höhe der Umlage ergibt sich aus der Gegenüberstellung der von der kvw-Beihilfekasse im Laufe des Wirtschaftsjahres gezahlten Beihilfen, Verwaltungskosten und Rücklagenzuführungen zu der in § 41 genannten Bemessungsgrundlage. 2Erstattungen von Dritten einschließlich der Preisnachlässe nach dem Arzneimittelrabattgesetz vermindern den der Berechnung zugrunde zu legenden Beihilfeaufwand.