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§ 42 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Feststellung

kvw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1Die Höhe der Umlage ergibt sich aus der Gegenüberstellung der von der kvw-Beihilfekasse im Laufe des Wirtschaftsjahres gezahlten Beihilfen, Verwaltungskosten und Rücklagenzuführungen zu der in § 41 genannten Bemessungsgrundlage. 2Erstattungen von Dritten einschließlich der Preisnachlässe nach dem Arzneimittelrabattgesetz vermindern den der Berechnung zugrunde zu legenden Beihilfeaufwand.