nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 39 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Umlage und Erstattung

kvw  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Die für die Beihilfeleistungen, Verwaltungskosten und die Rücklagenzuführung erforderlichen Mittel werden durch Umlage oder Erstattung aufgebracht. 2Der durch Umlage finanzierte Abrechnungsverband der kvw-Beihilfekasse trägt die Bezeichnung kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft. 3§ 31 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Abschläge zum Ersten des jeweiligen Monats fällig sind. 4§ 31 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) 1Eine Änderung des Finanzierungsverfahrens gemäß Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. 2In diesen Fällen steht den Mitgliedern ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu.

---

Zitiervorschlag: § 39 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/39

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
