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# § 38 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Kündigung

kvw  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1Das Mitglied kann seine im Rahmen des § 36 Absatz 1 begründete Mitgliedschaft zur kvw-Beihilfekasse kündigen. 2Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres. 3Während der Kündigungsfrist sind zum Ausgleich die Verwaltungskostenbeiträge mindestens in Höhe des Durchschnittes der letzten zwei Jahre an die kvw-Beihilfekasse zu zahlen. 4Im Umlageverfahren der kvw-Beihilfekasse ist die Kündigung erstmals im fünften Jahr der Mitgliedschaft zum Schluss des siebten Jahres der Mitgliedschaft möglich; für die nachfolgenden Zeiträume gilt die Regelung nach Satz 2. 5Der kvw-Beihilfekasse steht eine Kündigungsmöglichkeit entsprechend § 12 Absatz 2 und Absatz 3 zu.

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Zitiervorschlag: § 38 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/38

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