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# § 36 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Leistungen der kvw-Beihilfekasse

kvw  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Die Versorgungskassen übernehmen auf Antrag ihrer Mitglieder (§ 3) die Berechnung, Festsetzung und Zahlung von Beihilfen, die auf Grund der jeweils geltenden Beihilfevorschriften Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zu gewähren sind. 2Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf die im Ruhestand befindlichen ehemaligen Beschäftigten der Mitglieder der kvw-Beihilfekasse, soweit ihnen Beihilfen nach den einschlägigen Vorschriften zu gewähren sind.

(2) 1Die Leistungen werden in eigenem Namen und in Vertretung des Mitglieds gewährt. 2Die kvw-Beihilfekasse trifft die notwendigen Entscheidungen. 3Die Aufgabenübertragung kann sich auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren erstrecken. 4Weicht das Mitglied zu Lasten der Umlagegemeinschaft von der Auffassung der Beihilfekasse ab, so kann die Beihilfekasse die Übernahme der bewilligten Leistungen ablehnen. 5Bei Ansprüchen des Mitglieds gegen Dritte auf Schadensersatz oder auf sonstige Leistungen ist § 25 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der kvw-Beihilfekasse die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) § 24 Satz 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 36 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/36

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