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# § 3 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder

kvw  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Pflichtmitglieder der Versorgungskassen sind die kreisangehörigen Gemeinden ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Städte; § 2 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Als freiwillige Mitglieder können zugelassen werden

1. andere Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und

3. juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen,

soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskassen haben. 2Die Mitgliedschaft kann sich auf einzelne Einrichtungen oder die Verwaltung der Versorgungsrücklage beschränken.

(3) Das Verhältnis zwischen den Versorgungskassen und ihren Mitgliedern ist öffentlich-rechtlich bestimmt.

Teil 3

Verwaltungsrat

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Zitiervorschlag: § 3 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/3

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