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§ 26 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren bei Streitigkeiten

kvw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Entsteht zwischen einem Mitglied und einer Beamtin/einem Beamten oder einer Versorgungsempfängerin/einem Versorgungsempfänger Streit über die Höhe der Versorgungsbezüge oder die Dauer ihrer Zahlung, so ist das Mitglied verpflichtet, die kvw-Beamtenversorgung, sofern deren Pflicht zur Leistung berührt wird, vor Anerkennung des Anspruchs zu hören. 2Weicht das Mitglied in seiner Entscheidung von der Auffassung der kvw-Beamtenversorgung ab, so kann diese die Übernahme der strittigen Leistung ablehnen.

(2) Klagt die Beamtin/der Beamte oder die Versorgungsempfängerin/der Versorgungsempfänger gegen das Mitglied, so hat dieses unverzüglich der kvw-Beamtenversorgung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

(3) 1Wird einem Anspruch im Rechtswege stattgegeben und ist die sich nunmehr ergebende Versorgung von der kvw-Beamtenversorgung zu leisten, so übernimmt diese die dem Mitglied entstandenen notwendigen Kosten des Rechtsstreites, sofern und soweit sie sich am Rechtsstreit beteiligt hat. 2Das Gleiche gilt, wenn die kvw-Beamtenversorgung der vom Mitglied vertretenen Rechtsauffassung beigepflichtet hat und ohne Beteiligung am Rechtsstreit zum Streitverfahren fortlaufend Stellung nehmen konnte.