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§ 16 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeine Regelungen

kvw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Die kvw-Beamtenversorgung trägt die von den Mitgliedern zu gewährenden Versorgungsleistungen nach den für Kommunalbeamtinnen/Kommunalbeamte im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Satzung. 2Hierzu gehören auch die von den Mitgliedern neben den Versorgungsbezügen zu erbringenden Leistungen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes (Familienleistungsausgleich).

(2) 1Nicht übernommen werden

1. Ersatz für Sachschäden bei Dienstunfällen,

2. Unfallfürsorgeleistungen für Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamte, soweit sie nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) in der jeweils geltenden Fassung durch den Versicherungsträger zu gewähren sind,

3. Dienstbezüge, die den Erben einer/eines verstorbenen Beamtin/Beamten für den Sterbemonat verbleiben sowie

4. Beihilfen und Unterstützungen.

2Die Vorschriften über die kvw-Beihilfekasse bleiben unberührt.