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§ 2 Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die … (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa mit Sitz in Nürnberg im Wege der Zweitverleihung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 14.03.2015 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin