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# § 6 NW_31265 (Nordrhein-Westfalen) — Änderungsmitteilung

AltPflSchulkoVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Träger der Fachseminare sind zur Mitteilung gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, sofern ein Kurs, für den eine Schulkostenpauschale beantragt wurde, nicht wie im Antrag angegeben durchgeführt wird. Die Mitteilung nach Satz 1 hat innerhalb von 14 Tagen nach dem im Antrag vorgesehenen Kursbeginn zu erfolgen. §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag eine Verlegung des Kursbeginns um bis zu zwei Monate genehmigen.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_31265 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31265/6

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