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# § 3 NW_31265 (Nordrhein-Westfalen) — Kursplanung

AltPflSchulkoVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Träger der Fachseminare für Altenpflege sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum 15. Juni eine Kursplanung für das folgende Kalenderjahr vorzulegen.

(2) Die Kursplanung muss folgende Angaben enthalten:

1. Anzahl, Bezeichnung und Laufzeit der Kurse,

2. Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs, für die eine Schulkostenpauschale beantragt werden soll,

3. Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs, die eine Förderung auf Grund anderer Rechtsvorschriften erhalten,

4. Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs, für die weder eine Schulkostenpauschale beantragt noch eine Förderung auf Grund anderer Rechtsvorschriften gezahlt werden soll und

5. Ausbildungszeitraum der jeweiligen Schülerinnen und Schüler nach den Nummern 2 bis 4.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_31265 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31265/3

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