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# § 9 NW_31257 (Nordrhein-Westfalen) — Ausheben des (Urnen-) Grabes

Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Grund der Bodenbeschaffenheit sind auf dem Friedhof lediglich einstöckige Bestattungen mit einer Grabsohltiefe von 155 cm möglich. Die Fläche des Einzelgrabes ist mit mindestens 210 cm Länge und 90 cm Breite zu bemessen.

(2) Die Beisetzung von Urnen erfolgt in Urnengräbern. Diese sind einen Meter lang und einen Meter breit. Der Abstand zwischen Urne und Erdoberfläche beträgt mindestens fünfzig Zentimeter.

(3) Die (Urnen-) Gräber müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

(4) Das Grab wird auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und mit Bodenmaterial entsprechend der Genehmigung vom 10. Januar 2012 wieder verfüllt. Dafür entstehende Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu übernehmen.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_31257 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/9

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