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# § 8 NW_31257 (Nordrhein-Westfalen) — Sarg und Urne

Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Sargbestattung ist ein Sarg zu verwenden, welcher eine Bauarthöhe (einschließlich Sargfüße) von maximal 65 Zentimeter aufweist. Er darf außerdem höchstens 205 Zentimeter lang und im Mittel 65 Zentimeter breit sein. Ausnahmen sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

(2) Der Sarg muss so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Totenbekleidung, Sarg und Sargausstattung müssen aus leicht verrottbaren Materialien bestehen. Kunststoffe jeglicher Art sind verboten.

(3) Bei Urnenbestattung dürfen die äußeren Abmessungen der Urne in Höhe und Durchmesser 40 Zentimeter nicht überschreiten. Sowohl Urnenkapsel als auch Überurne müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen, Kunststoffe jeglicher Art sind verboten.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_31257 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/8

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