nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 NW_31257 (Nordrhein-Westfalen) — Dauer des Nutzungsrechts

Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte besteht grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, mindestens aber für dreißig Jahre nach dem Tod des nach § 5 Absatz 1 dieser Satzung Nutzungsberechtigten; bei Doppelrasengrabstätten ist das Datum des zuletzt eingetretenen Todesfalls ausschlaggebend. Eine Beendigung des Nutzungsrechts nach Ablauf von dreißig Jahren ist bei Bedarf einvernehmlich zu regeln.

(2) Wird das Nutzungsrecht entsprechend § 6 Absatz 1 dieser Satzung beendet, so ist der vormalig Nutzungsberechtigte verpflichtet, das Grab auf seine Kosten räumen zu lassen. Abräumarbeiten werden durch die Friedhofsverwaltung oder ihre Beauftragten durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Räumung ordnungsgemäß stattfindet. Dabei werden insbesondere alle Fundamente aus dem Boden entfernt und die Grabstätte im Urzustand wieder hergerichtet.

C. Bestattungsvorschriften

---

Zitiervorschlag: § 6 NW_31257 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
