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# § 4 NW_31257 (Nordrhein-Westfalen) — Erwerb und Inhalt des Nutzungsrechts

Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des LWL. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach den folgenden Bestimmungen erworben werden.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Privatfriedhof wird entsprechend § 5 Absatz 1 dieser Satzung durch die Mitgliedschaft im Stifterkolleg erworben und geht anlässlich des Todes auf den Totenfürsorgeberechtigten über. Es beinhaltet

a) das Recht, das verstorbene Mitglied des Stifterkollegs zu bestatten (Belegungsrecht) und

b) das Recht und die Pflicht, die Grabstätte gemäß § 16 dieser Satzung herzurichten und zu pflegen (Pflegerecht).

(3) Es besteht kein Anspruch auf die Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Durch die Anmeldung der Bestattung erfolgt die Übergabe des Nutzungsrechts an den Nutzungsberechtigten. Der Nutzungsberechtigte übernimmt alle durch die Nutzung der Grabstätte anfallenden Kosten bis zum Ablauf des Nutzungsrechts. Nutzungsgebühren werden nicht erhoben.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_31257 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/4

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