Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen des LWL-Integrationsamts Westfalen im Haushaltsjahr 2014 bis zum 30. September aus den Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß § 77 SGB des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern für das Jahr 2014 abzüglich der Abführung an den Ausgleichsfonds gemäß § 77 Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.