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# § 9 NW_31236 (Nordrhein-Westfalen) — Aufbewahrungspflicht und Gegendarstellung

Nutzungssatzung Bürgerfunk  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Veranstaltergemeinschaft ist gegenüber der LfM dafür verantwortlich, dass eine Aufzeichnung eines jeden gesendeten Beitrags erfolgt und für die Dauer der Frist gemäß § 43 Absatz 2 LMG NRW (drei Monate nach dem Tag der Verbreitung) aufbewahrt wird. Wird innerhalb dieser Frist ein Beitrag beanstandet, enden die Pflichten der Aufzeichnung und Aufbewahrung erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die sich aus §43 Absatz 3 LMG NRW ergebenden Pflichten der Veranstaltergemeinschaft bleiben unberührt. Gegendarstellungsansprüche sind an die Veranstaltergemeinschaft zu richten.

(2) Das Verfahren über Programmbeschwerden gegen Beiträge richtet sich nach der Satzung der LfM über das Verfahren bei Programmbeschwerden in der jeweils gültigen Fassung.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_31236 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31236/9

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