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# § 1 NW_31236 (Nordrhein-Westfalen) — Grundsätze

Nutzungssatzung Bürgerfunk  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bürgerfunk als Teil der nordrhein-westfälischen Bürgermedien ermöglicht gemäß § 40 Absatz 1 LMG NRW Bürgerinnen und Bürgern, sich an der Schaffung und Veröffentlichung von Inhalten in Medien zu beteiligen und trägt so zur Ausbildung ihrer Medienkompetenz bei. Bürgermedien ergänzen durch innovative, kreative und vielfältige Inhalte das publizistische Angebot für Nordrhein-Westfalen und leisten einen Beitrag zur gesellschaftlichen Meinungsbildung.

Darüber hinaus dient der Bürgerfunk im lokalen Hörfunk dazu, das lokale Informationsangebot zu ergänzen und den Erwerb von Medienkompetenz, insbesondere von Schülerinnen und Schülern, zu ermöglichen und damit auch zur gesellschaftlichen Meinungsbildung beizutragen.

Diese Satzung enthält Regelungen zu der Zugangsberechtigung, der Qualifizierung, den Sendezeiten und Nutzungsbedingungen sowie Sendeinhalten.

(2) Wer nicht zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen oder anderen Gesetzen zugelassen ist, kann mit Programmbeiträgen für den lokalen Hörfunk Bürgerfunk betreiben.

(3) Bürgerfunk darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein und die Beiträge keine Werbung, Teleshopping und Sponsoring enthalten. Im Bürgerfunk dürfen keine Gewinnspiele stattfinden.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_31236 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31236/1

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