nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 15d NW_31218 (Nordrhein-Westfalen) — Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten

kvw-Zusatzversorgung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1Die Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten nach den §§ 15 bis 15c hat das ausgeschiedene Mitglied beziehungsweise Mitglied zu tragen. 2Die Kosten einer durch die Kasse nach § 15b Absatz 3 veranlassten Neuberechnung trägt die Kasse.

Kapitel 2

Voraussetzungen und Inhalt der Versicherungsverhältnisse