1Die Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten nach den §§ 15 bis 15c hat das ausgeschiedene Mitglied beziehungsweise Mitglied zu tragen. 2Die Kosten einer durch die Kasse nach § 15b Absatz 3 veranlassten Neuberechnung trägt die Kasse.
Kapitel 2
Voraussetzungen und Inhalt der Versicherungsverhältnisse