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# § 2 NW_31215 (Nordrhein-Westfalen) — Persönlicher und sachlicher Umfang des Ersatzanspruchs

KJMAES  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen und Auslagen erhält ein Mitglied der KJM, das nicht aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten entsandt ist, monatlich einen pauschalen Geldbetrag (Monatspauschale), Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung.

(2) Die Erstattung erfolgt durch die Landesmedienanstalten und wird durch die ALM GbR abgerechnet.

(3) Ein weiter gehender Ersatz von Aufwendungen und Auslagen findet nicht statt, eine Entschädigung für Verdienstausfall ist ausgeschlossen.

(4) Prüfgruppenmitglieder, die nicht von Landesmedienanstalten entsandt sind, erhalten Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung nach Maßgabe des § 6.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_31215 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31215/2

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