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§ 6 NW_31185 (Nordrhein-Westfalen) — Bewilligung

Fördersatzung Bürgermedien

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuschüsse werden durch Bescheid der LfM bewilligt. Dieser enthält Allgemeine Nebenbestimmungen.

(2) In besonderen Fällen kann an die Stelle des Bescheides über die Bewilligung eines Zuschusses auch die Mittelgewährung auf der Grundlage eines Vertrages treten.