(1) Zuschüsse werden in der Regel als Geldmittel geleistet.
(2) Die LfM kann darüber hinaus Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
(3) Die Förderung über den Finanzierungsbedarf hinaus ist nicht zulässig.
(4) Förderfähig im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten, Maßnahmen und Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 sind Personal- und Sachkosten.
(5) Näheres wird in Bekanntgaben geregelt.