(1) Trägerinnen und Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 Nummer 2 Variante 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten zur Finanzierung ihrer förderfähigen Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, die der Kurzzeitpflege gemäß § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuzuordnen sind, eine öffentliche Förderung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Berechtigt zur Inanspruchnahme einer Förderung nach § 13 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 11 Absätze 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen und den Pflegebedürftigen keine förderfähigen Aufwendungen berechnen.