(1) Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 festgesetzten Beträge, soweit das einzusetzende Einkommen und Vermögen nach den Vorgaben dieser Vorschriften für ihre Deckung nicht ausreicht.
(2) Die Förderung wird für die auf die tatsächliche Belegung bezogenen Berechnungstage im Sinne des § 87a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Bei der Gewährung von Pflegewohngeld für ganze Monate ist der Berechnung des Monatsbetrages der Jahresdurchschnittswert von 30,42 Tagen zugrunde zu legen. Aufnahmetag und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag.