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§ 13 NW_31156 (Nordrhein-Westfalen) — Förderberechtigung

APG DVO NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Pflegewohngeld wird als Unterstützung der pflegebedürftigen Personen in Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Tragung der ihnen ansonsten durch die Trägerinnen und Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen berechneten Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen gewährt. Es gilt als öffentliche Förderung im Sinne des § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Pflegewohngeld wird pflegebedürftigen Personen nur dann gewährt, wenn sie in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, welche die Voraussetzungen nach § 11 Absätze 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen, über eine Feststellung des Gesamtbetrages der als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß § 11 sowie eine Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß § 12 verfügen und nicht der Kurzzeitpflege gemäß § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuzuordnen sind. Für Angebote der Kurzzeitpflege gelten die Bestimmungen in Kapitel 2 Abschnitt 2.