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§ 38 NW_31146 (Nordrhein-Westfalen) — Anforderungen an die Wohnqualität

WTG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Hospizen sind nur Einzelzimmer zulässig.

(2) In Hospizen müssen Grundriss, Gebäudeausstattung und räumliche Gestaltung geeignet sein, um eine palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung sowie eine psychosoziale und spirituelle Betreuung zu gewährleisten und den besonderen Bedürfnissen schwer kranker, sterbender Menschen angemessen Rechnung zu tragen.

(3) Die Räumlichkeiten in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege müssen sich insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Möglichkeiten der Orientierung und Rückzugsmöglichkeiten (Recht auf Privatsphäre) an den Bedürfnissen von älteren Menschen, Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen Menschen ausrichten.

(4) Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die zum 1. Juni 2018 bereits in Betrieb genommen wurden, sind von den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 befreit.