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# § 5 NW_31128 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeitsregelung; Ausnahmen

Körperschaftsstatusgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das für Religionsangelegenheiten zuständige Ministerium.

(2) Gegen Entscheidungen und zur Herbeiführung von Entscheidungen nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte gegeben.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit mit einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anderweitige Vereinbarungen (Verträge nach Art. 23 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen oder sonstige öffentlich-rechtliche Verträge) getroffen worden sind.

Hinweis:

Artikel 3 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 604):

Inkrafttreten; Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2021 über die Erfahrungen mit dem neuen Gesetz. Insbesondere ist zu prüfen, ob sich die Verleihung durch Rechtsverordnung bewährt hat.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Finanzminister

Der Minister

für Arbeit, Integration und Soziales

Für den Justizminister

Der Minister

für Inneres und Kommunales

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Zitiervorschlag: § 5 NW_31128 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31128/5

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