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§ 3 NW_31119 (Nordrhein-Westfalen) — Bekanntgaben

DVOzÖbVIG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für dieses Berufsrecht zuständige Ministerium stellt folgende Angaben zu jedem in Nordrhein-Westfalen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für die Öffentlichkeit im Internet zur Einsicht bereit:

1. den Namen, Vornamen und gegebenenfalls Titel des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs,

2. die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Geschäftsstelle,

3. die ÖbVI-Nummer gemäß § 1 Absatz 8,

4. die Angaben zur Abwicklung gemäß § 7 Absatz 2 ÖbVIG NRW,

5. das Datum einer Verzichtserklärung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 ÖbVIG NRW,

6. Benennung der Bürogemeinschaft gemäß § 13 Satz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW,

7. die Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels mit Datum und Nummer des Siegels und

8. das Erlöschen der Öffentlichen Bestellung.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu aktualisieren und dauerhaft zu speichern.