(1) Das für dieses Berufsrecht zuständige Ministerium stellt folgende Angaben zu jedem in Nordrhein-Westfalen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für die Öffentlichkeit im Internet zur Einsicht bereit:
1. den Namen, Vornamen und gegebenenfalls Titel des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs,
2. die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Geschäftsstelle,
3. die ÖbVI-Nummer gemäß § 1 Absatz 8,
4. die Angaben zur Abwicklung gemäß § 7 Absatz 2 ÖbVIG NRW,
5. das Datum einer Verzichtserklärung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 ÖbVIG NRW,
6. Benennung der Bürogemeinschaft gemäß § 13 Satz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW,
7. die Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels mit Datum und Nummer des Siegels und
8. das Erlöschen der Öffentlichen Bestellung.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu aktualisieren und dauerhaft zu speichern.