(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
(2) Die Ausbildung und Prüfung der vor dem 1. August 2014 eingestellten Auszubildenden richtet sich nach den bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen