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§ 16 NW_31095 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungszeugnis

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Büromanagement

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis (Anlage 3) mit folgendem Inhalt:

- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz“ in der jeweils geltenden Fassung,

- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort)

- die Ausbildungsstelle

- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung

- die Gesamtpunktzahl

- das Datum des Bestehens der Prüfung und

- die Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses mit Siegel

(2) Der Prüfling erhält außerdem eine Bescheinigung mit den Ergebnissen der einzelnen Prüfungsleistungen (Anlage 4).