(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.
(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2019 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport